Ruhepausen und Ruhezeiten... Was steht drin, in den Arbeitsvertragsrichtlinien?
Immer wieder erhalten wir Anfragen zu Abschnitten der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR Sachsen). So fragt sich vielleicht mancher: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Ruhepausen und Ruhezeiten?
AVR Sachsen § 9 a – Ruhepausen
„(1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbzG). Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit (AZ) angerechnet.“
Ruhepausen können in Zeitabschnitte von mind. 15 Minuten geteilt werden. Mitarbeitende können frei entscheiden, wo und wie sie ihre Pause verbringen wollen. Kann jedoch ein einzelner Mitarbeitender seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, ist die Pause als Arbeitszeit zu bezahlen. Dies betrifft z. B. einzelne Nachtarbeitnehmer.
Absatz 5 regelt eine Bezahlung der Ruhepause, wenn sich ein Dienst verlängert und dadurch eine Verlängerung der gesetzlichen Pausenzeit ergibt. Lage und Länge der Pausen werden in den Arbeitszeitordnungen der jeweiligen Einrichtung geregelt.
AVR Sachsen § 9 a – Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. In Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden.
Eine weitere Verkürzung der Ruhezeit auf 9h kann nur durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung geregelt werden, jedoch mit der Einschränkung: maximal 1x pro Woche oder 2x in vierzehn Tagen.
Auch Bereitschaftsdienste gelten ebenso als Arbeitszeit. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in der Anlage 8B der AVR Sachsen. Hier ein Beispiel für mehrere aufeinanderfolgende Bereitschaftsdienste:
Fazit: Dienstgeber und Dienstnehmer müssen sich an die Mindestvorgaben des ArbZG, als auch der AVR halten.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen geregelte Zeiten, die Sie für Erholung, Entspannung und letztendlich zur Erhaltung Ihrer Gesundheit nutzen dürfen.